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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)
Allgemeines
Unsere nachstehenden Liefer− und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftverbindung mit unseren Kunden. Der Kunde (Waren−/Leistungsempfänger) erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an und verzichtet gleichzeitig auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt, es sei denn, dass von uns vorher schriftlich akzeptiert worden sind.
Waren, Preise und Angebote
Unsere Lieferungen und Leistungen umfassen das Produktportfolio der Global Cosmetic Packaging Ltd. & Co. KG (GCP Ltd.) sowie das Portfolio von Drittfirmen, für die GSC Ltd. den Vertrieb oder die Auslieferung übernimmt. Sie werden zur Weiterveräusserung im normalen Handelsverkehr geliefert. Die Berechnung der gelieferten Ware erfolgt nach Massgabe der jeweiligen Angebote und evtl. sonstige Konditionen. Alle Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf vorbehalten. Unsere Angebote/Kalkulationen basieren auf tagesaktuellen USD−Referenzkursen; wir behalten uns eine Preisanpassung bei einer Währungskurs−Schwankung > 5% bzw. >8% bei Rohmaterialpreis−Erhöhungen auch bei bereits platzierten und bestätigten Rahmenverträgen vor. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.
Zahlung
Die Rechnungserstellung erfolgt im Regelfall und falls nicht anders vereinbart in Form von Einzelrechnungen. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Alle Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Die Annahme von Schecks oder anderen eine Zahlungsverpflichtung begründeten Urkunden liegt in unserem Ermessen und erfolgt stets nur erfüllungshalber.
Eigentumsvorbehalt
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, auch zukünftiger Haupt− und Nebenforderungen, die uns gegen den Kunden zustehen (Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch, wenn unsere einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde verwahrt die Ware mit uns mit kaufmännischer Sorgfalt und darf sie nur im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr veräussern. Der Kunde tritt uns schon jetzt sicherheitshalber alle Forderungen aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in voller Höhe ab. Einer besonderen Anzeige im Einzelfall bedarf es nicht. Der Kunde bleibt solange zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, als er seinen vertraglichen Pflichten uns gegenüber nachkommt uns unsere Forderung sonst nicht gefährdet. Auf unser Verlangen wird der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung bekannt geben und uns alle für die Einziehung dienlichen Auskünfte erteilen und die entsprechenden Unterlagen zugänglich machen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Bankeinzugs− und Scheckprotesten erlöschen die Rechts des Händlers zur Veräusserung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen, und wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; hierin liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Der Kunde hat unseren Beauftragten Zutritt zur der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren. Zur Herausgabe hat der Kunde unsere Vorbehaltsware getrennt von seinen Waren zu lagern, sie als Vorbehaltsware zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis der Vorbehaltsware zu übersenden. Wir sind nach der Rücknahme zur Verwertung der Waren befugt. Der Verwertungserlös wird − nach Abzug aller durch die Rücknahme, Transport und Lagerung der Waren entstandenen Kosten − auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Werden unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder an uns abgetretene Forderungen von Dritten gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Kunde den Vollstreckungsbeamten von dem Eigentumsvorbehalt oder der Sicherungszession zu unterrichten und uns unverzüglich unter Mitteilung des Pfändungs− und Beschlagnahmeprotokolls zu benachrichtigen. Der Kunde verpflichtet sich des weiteren, die Kosten von Massnahmen zur Beseitigung dieser Beschlagnahme oder Pfändung, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen. Sicherheitsübereignung und Verpfändung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte sind nicht gestattet.
Zahlungsverzug
Bei Überschreitung des Zahlungsziels von 30 Tagen sind wir berechtigt, ohne ausdrückliche Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank gem. 288 Abs. 2 BGB, geltend zu machen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sowie bei Bankeinzugs− oder Scheckprotesten werden alle unsere weiteren noch offenen Forderungen sofort in voller Höhe fällig und alle eingeräumten Zahlungsziele gegenstandslos, gleichzeitig sind wir berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, oder nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentlich Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt wird, durch die der Zahlungsanspruch gefährdet wird. Nach vergeblicher Mahnung sind wir berechtigt, unsere Rechtsanwälte mit der Einziehung unserer offenen Forderungen zu beauftragen, der Kunde ist verpflichtet, die üblichen Kosten zu tragen.
Lieferung
Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl auf dem kostengünstigsten Transport mittels unseres Hausspediteurs auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Waren der Bahn, Post oder einem sonstigen Transportbeauftragten übergeben worden sind. Schreibt der Kunde einen bestimmten Transportweg vor, trägt er dadurch eventuell entsprechende Mehrkosten. Alle Lieferungen werden nach Massgabe unserer betrieblichen Gegebenheiten ausgeführt; Teillieferungen sind zulässig. Eine Gewährleistung für die Einhaltung eines Liefertermins übernehmen wir nicht. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, insbesondere urheberrechtlich bedingte Lieferverbote, Fabrikations− oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten, z.B. durch höhere Gewalt, Verkehrstörungen, Streik, Aussperrung, Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs können nur geltend gemacht werden, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Sofern es sich um ein kaufmännisches Fixgeschäft handelt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Auf Wunsch des Kunden werden die Sendungen zu seinen Lasten gegen Transportschäden versichert. Etwaige Rücklieferung − von berechtigen Reklamationen abgesehen − erfolgen ebenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Reklamationen
Rechnungsreklamationen und Beanstandungen wegen offensichtlicher Sachmängel, Falschlieferung und Mengenabweichungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung unter Vorlage des Packzettels bzw. Lieferscheins oder Rechnung schriftlich bei GSC Ltd. angemeldet wird. Für zunächst nicht erkennbare Mängel gilt eine Rügefrist von sechs Monaten nach Absendung der Ware als Ausschlussfrist. Vor Rücksendung der Ware muss bei GSC Ltd. die ausdrückliche Genehmigung eingeholt werden. Wir haften nur für solche Mängel, die nachweislich auf technischen Herstellungs−, Material− oder eigenen Verpackungsfehlern beruhen. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Gutschrift. Weitergehende Gewährleistungs− oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche wegen mittelbarer Schäden und Ersatzansprüche wegen unmittelbarer Schäden dann, wenn der Schaden nicht mindestens grob fahrlässig von uns verschuldet wurde. Der Nichterhalt einer Sendung ist spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung bei GSC Ltd. anzuzeigen.
Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Kunden sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzukaufen bzw. noch in unserem Eigentum stehende Ware auf Kosten des Kunden sicherzustellen und zurückzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen und unseren Beauftragten das Betreten seine Geschäfts− und Lagerräume zu gestatten und zu ermöglichen.
Sonstiges
Erfüllungsort ist Gernsheim. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, insbesondere für Prozesse wegen Lieferung und Zahlung sowie für Urkundenprozesse ist das Amtsgericht Darmstadt vereinbart, bzw. ab einem Streitwert von 5.000,00 Euro das Landgericht Darmstadt. Mündliche, telefonische sowie mit Vertretern getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von GSC Ltd. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Liefer− und Zahlungsbedingungen ungültig sein, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Gernsheim / Germany, 1. Januar 2007